Satzung des Vereines für Leibesübungen Ummeln

§ 1 Name und Sitz

Der “Verein für Leibesübungen Ummeln e.V.“ – VfL Ummeln e.V. – wurde am 01.11.1945 von den ehemaligen Mitgliedern des „Arbeitersportvereins Ummeln“ und des Turnvereins „Deutsche Eiche Ummeln“ in Ummeln gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bielefeld – Stadtbezirk Brackwede. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter Nr. 20 VR 1614 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die kulturelle und zum Sport gehörende Freizeitgestaltung seiner Mitglieder. Er fördert die Jugendpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Rehasports;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen;

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;

f) die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften mit anderen gemeinnützigen Vereinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied

a) im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.

b) im Stadtsportbund Bielefeld e.V.

c) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Nummer 1 als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den jeweiligen Fachverbänden beschließen.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Hauptvorstand
  3. Beirat
  4. Abteilungsvorstände
  5. Kassenprüfer

§ 5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Termin der Versammlung muss mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung und auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben werden. Anträge zur Versammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 7 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein. Die Wahlen und Beschlüsse sind gültig, wenn sie in der Versammlung mit einfacher Mehrheit gefasst wurden. Die Abstimmung kann offen durch Hochhebung einer Hand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim erfolgen.

§ 5.2 Hauptvorstand

Dem Hauptvorstand gehören an:

1. und 2. Vorsitzender / Vorsitzende

1. und 2. Kassierer / Kassiererin

1. und 2. Jugendleiter / Jugendleiterin

1. und 2. Schriftführer / Schriftführerin

Von dem Hauptvorstand bilden der / die 1. und 2. Vorsitzende und der / die 1. und 2. Kassierer / Kassiererin den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Wobei jeweils zwei dergestalt vertretungsberechtigt sind, dass entweder die beiden Vorsitzenden, oder der / die 1. oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem / der 1. oder 2. Kassierer / Kassiererin den Verein vertreten können.

§ 5.3 Beirat

Der Beirat besteht aus:

1. und 2. Beisitzer / Beisitzerin

1. und 2. technischer Leiter / Leiterin

1. und 2. Sozialwart / Sozialwartin

1. und 2. Pressewart / Pressewartin

den 1. Vorsitzenden der Abteilungen, im Verhinderungsfall deren Vertretern.

§ 5.4 Wahl

Die Wahl des Hauptvorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung. Die Abteilungsvorstände sind nach dem Muster des Hauptvorstandes von den Abteilungen zu bilden. Abweichungen sind zugelassen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann durch einstimmigen Beschluss des Hauptvorstandes und Beirates ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt werden.

§ 5.5 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen nicht den Vereinsorganen gem. § 5 Ziff. 2-4 angehören. Von den beiden Prüfern muss alle zwei Jahre der / die am längsten tätige Prüfer / Prüferin ausscheiden. Sie sind zusammen mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision (§ 6 Ziff. 4) der Vereinskasse haben sie über die ordnungsgemäße Kassenführung zu befinden. Beanstandungen der Prüfer können sich nur auf die rechnerische Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsorgane

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Hauptvorstandes, des Beirates, der Abteilungs- vorstände und der Kassenprüfer

b) Entscheidung über die Entlastung des Hauptvorstandes

c) Wahl des Hauptvorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer

d) Entscheidungen über Satzungsänderungen bzw. -neufassungen und Auflösung des Vereins.

Dem Hauptvorstand und dem Beirat obliegt die Leitung des Vereins. Der Hauptvorstand und der Beirat sind der Mitgliederversammlung für die satzungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens, der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Einnahmen

b) Entscheidung über die Gründung neuer Abteilungen, Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und Ausschluss von Mitgliedern

c) Einberufung der Mitgliederversammlungen und Erstattung der Jahresberichte

d) Entscheidung aller sonstigen Angelegenheiten, die über den Bereich einer Abteilung hinaus den Gesamtverein betreffen.

Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches bedient sich der Hauptvorstand und Beirat (Hauptvorstand und Beirat = Gesamtvorstand).

a) des 1. Vorsitzenden zur Leitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie zur Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes, außerdem zur Vertretung des Gesamtvereins nach außen

b) des 2. Vorsitzenden zur Unterstützung des 1. Vorsitzenden und zu dessen Vertretung

c) des 1. Kassierers zur Verwaltung des Vereinsvermögens und der Kassengeschäfte des Gesamtvereins, wobei er über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und Belege beizubringen hat

d) des 2. Kassierers zur Vertretung des 1. Kassierers bei dessen Verhinderung sowie zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge und Abführung der Beiträge an die Kasse des Gesamtvereins, wobei über die Beitragskassierung Buch zu führen und die Bestellung von Unterkassierern nach Bestätigung durch den Hauptvorstand zugelassen sind

e) des 1. Jugendleiters zur Durchführung der Jugendarbeit des Gesamtvereins im Einvernehmen mit den Jugendleitern der Abteilungen

f) des 2. Jugendleiters zur Vertretung und Unterstützung des 1. Jugendleiters

g) des 1. Schriftführers zur Protokollführung in Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Gesamtvorstandes

h) des 2. Schriftführers zur Vetretung des 1. Schriftführers

i) des 1. technischen Leiters zur Koordinierung aller mit der Abwicklung des Turn- und Sportbetriebes der Abteilungen zusammenhängenden Fragen, insbesondere zur Einteilung der Übungsstätten

j) des 2. technischen Leiters zur Unterstützung des 1. technischen Leiters

k) des 1. Sozialwarts zur ordnungsgemäßen Betreuung der Sportverletzten in Verbindung mit der Sporthilfe e.V.

l) des 2. Sozialwarts zur Vertretung des 1. Sozialwarts

m) des 1. Pressewarts zur Durchführung der Öffentlichkeitsarbeiten des Gesamtvereins

n) des 2. Pressewarts zur Vertretung und Unterstützung des 1. Pressewarts.

  1. Die Abteilungsvorstände führen die Geschäfte ihrer Abteilungen selbstständig, soweit sie nicht die alleinige Zuständigkeit des Hauptvorstandes berühren.
  2. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Vereinskasse innerhalb 2 Monaten vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.

§ 7 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vereins – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter (gewählte Funktionsträger) wie Vorstände, Abteilungsleiter/in, Kassenwarte, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Der Hauptvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

§ 8 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins abgedeckt werden.

Die Haftung des Vorstandes, ehrenamtlich Tätiger und Organ- oder Amtsträger ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen der Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 10 Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, bei minderjährigen Bewerbern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen Abteilung. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist binnen 2 Wochen ein Einspruch zulässig, über den der Hauptvorstand endgültig entscheidet. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Vereinsstatuten. Stimm- u. wahlberechtigt sowie wählbar ist jedes Mitglied mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Alle Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus fällig. Zusätzlich können Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung erhoben werden.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu fördern sowie die ihnen in der Satzung auferlegten Pflichten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie sind zur Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins berechtigt.

Für besondere Verdienste um den Verein und bei 25- jähriger und 50- jähriger Mitgliedschaft können „Verdienst- und Ehrennadeln“ verliehen werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden ist die höchste Form der Ehrung, die der Verein zu vergeben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Verein darf jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Abmeldung erfolgen. Der Vereinsbeitrag ist jedoch für das laufende Halbjahr noch voll zu entrichten.

Der Ausschluss kann erfolgen:

  • bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins
  • wenn ein Mitglied ohne Stundung länger als 1/2 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb als auch außerhalb des Vereins und wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht innerhalb von 2 Wochen das Recht des Einspruches zu. Über den Einspruch entscheidet der Hauptvorstand dann endgültig.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.

§ 12 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins sowie Anfallberechtigung

Eine Änderung bzw. Neufassung der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wobei in jedem Falle der Abänderungsantrag für die Satzung bzw. der Antrag auf Auflösung des Vereins in der Einladung aufzuführen ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bielefeld, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Leibesübungen und sonstiger geeigneter Veranstaltungen (siehe § 2) im Stadtbezirk Brackwede – Ortsteil Ummeln – zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Es ist dann durch Satzungsänderung diejenige Regelung zu beschließen, die in ihren wirtschaftlichen Folgen der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

§ 14 Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. April 2016 angenommen und tritt mit dem Tage der Eintragung der Änderung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld in Kraft. Mit diesem Tage treten die bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.